Artikel 29 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

Artikel 29

Die Vertragsparteien unterstützten die enge Zusammenarbeit der Chopin-Gesellschaften in Wien und Warschau, insbesondere beim regelmäßigen Austausch von Vertretern der beiden Gesellschaften zu Konzerten, Vorträgen und Ausstellungen. Die Austauschaktionen erfolgen auf Kosten der Gesellschaften.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123036

alte Dokumentnummer

N7199012469J

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