Artikel 28
Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit im Bereich der Volkskunst und des Kunsthandwerks durch den Austausch von Ausstellungen, Publikationen und den Erfahrungsaustausch von Kunstschaffenden und Fachleuten sowie durch die Teilnahme von Folkloreensembles an Festspielen und Veranstaltungen im jeweils anderen Vertragsstaat.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009925
Dokumentnummer
NOR12125260
alte Dokumentnummer
N7199423296L
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