Artikel 27
Beide Seiten ermutigen zu einem auf kommerzieller Basis durchzuführenden Austausch von Solisten und künstlerischen Ensembles. Dieser Austausch kann sowohl durch die entsprechenden Künstleragenturen als auch auf Grund direkter Kontakte zustande kommen.
Insbesondere werden beide Seiten bestrebt sein, die Teilnahme ihrer Solisten und Ensembles an den bedeutendsten Festivals, die von der anderen Seite veranstaltet werden, wie Wratislavia Cantans, Ballettreffen in Lodz, Warschauer Herbst, Wiener Festwochen, Salzburger Festspiele und Steirischer Herbst zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009925
Dokumentnummer
NOR12125259
alte Dokumentnummer
N7199423295L
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