Artikel 27 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

Artikel 27

Die Vertragsparteien ermutigen zu einem auf kommerzieller Basis durchzuführenden Austausch von Solisten und künstlerischen Ensembles. Dieser Austausch kann sowohl durch die entsprechenden Künstleragenturen als auch auf Grund direkter Kontakte zustande kommen.

Insbesondere werden die Vertragsparteien bestrebt sein, die Teilnahme von Solisten und Ensembles ihrer Staaten an den Bedeutendsten Festivals, die von der anderen Seite veranstaltet werden, wie z. B. Wiener Festwochen, Salzburger Festspiele, Steirischer Herbst, Wratislavia Cantans, Balletttreffen in Lodz, Warschauer Herbst zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123034

alte Dokumentnummer

N7199012467J

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