Artikel 27
Die Vertragsparteien ermutigen zu einem auf kommerzieller Basis durchzuführenden Austausch von Solisten und künstlerischen Ensembles. Dieser Austausch kann sowohl durch die entsprechenden Künstleragenturen als auch auf Grund direkter Kontakte zustande kommen.
Insbesondere werden die Vertragsparteien bestrebt sein, die Teilnahme von Solisten und Ensembles ihrer Staaten an den Bedeutendsten Festivals, die von der anderen Seite veranstaltet werden, wie z. B. Wiener Festwochen, Salzburger Festspiele, Steirischer Herbst, Wratislavia Cantans, Balletttreffen in Lodz, Warschauer Herbst zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009730
Dokumentnummer
NOR12123034
alte Dokumentnummer
N7199012467J
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