Artikel 27
Uniformen und Dienstwaffen
(1) Werden Beamte nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates tätig, sind sie befugt, Uniform zu tragen und ihre Dienstwaffen sowie sonstige Zwangsmittel mitzuführen, es sei denn, der andere Vertragsstaat teilt im Einzelfall mit, daß er dies nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zuläßt.
(2) Der Gebrauch von Schußwaffen ist nur im Fall der Notwehr einschließlich der Nothilfe zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Gesetzesnummer
20001394
Dokumentnummer
NOR40019107
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