Artikel 27 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (Schweiz, Liechtenstein)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Artikel 27

Uniformen und Dienstwaffen

(1) Werden Beamte nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates tätig, sind sie befugt, Uniform zu tragen und ihre Dienstwaffen sowie sonstige Zwangsmittel mitzuführen, es sei denn, der andere Vertragsstaat teilt im Einzelfall mit, daß er dies nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zuläßt.

(2) Der Gebrauch von Schußwaffen ist nur im Fall der Notwehr einschließlich der Nothilfe zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

20001394

Dokumentnummer

NOR40019107

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