Artikel 26 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (Schweiz, Liechtenstein)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Kapitel V

Rechtsverhältnisse bei Amtshandlungen in einem anderen Vertragsstaat

Artikel 26

Einreise, Ausreise und Aufenthalt

Für Beamte, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates tätig werden, genügt im Rahmen der geltenden Aufhebung des Paß- und Sichtvermerkszwangs zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein für den Grenzübertritt und den Aufenthalt ein gültiger, mit Lichtbild und Unterschrift versehener Dienstausweis.

Schlagworte

Passzwang

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

20001394

Dokumentnummer

NOR40019106

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