Kapitel V
Rechtsverhältnisse bei Amtshandlungen in einem anderen Vertragsstaat
Artikel 26
Einreise, Ausreise und Aufenthalt
Für Beamte, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates tätig werden, genügt im Rahmen der geltenden Aufhebung des Paß- und Sichtvermerkszwangs zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein für den Grenzübertritt und den Aufenthalt ein gültiger, mit Lichtbild und Unterschrift versehener Dienstausweis.
Schlagworte
Passzwang
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Gesetzesnummer
20001394
Dokumentnummer
NOR40019106
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