Artikel 26 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.1974

Artikel 26

Allen von der OEL beschäftigten Personen österreichischer Staatsbürgerschaft oder Staatenlosen mit ständigem Aufenthalt in Österreich werden die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die im Rahmen dieses Abkommens gewährt werden, so weit eingeräumt, als sie den von der Regierung anerkannten Regeln des Völkerrechts entsprechen, jedoch mit der Maßgabe, daß der Artikel 17 auf keinen und der Artikel 22 d) auf jeden Fall auf Angestellte der OEL, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, anzuwenden sind. Sie haben darüber hinaus Zugang zu dem “Commissary", das gemäß Artikel 22 lit. i (iii) eingerichtet wird, wobei die Ausübung dieses Rechts durch das in der genannten Bestimmung vorgesehene Zusatzabkommen geregelt werden wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10000559

Dokumentnummer

NOR12008035

alte Dokumentnummer

N1197415055S

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