Artikel 25 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (Schweiz, Liechtenstein)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Artikel 25

Datenbearbeitung auf fremdem Hoheitsgebiet

(1) Die Kontrolle der Bearbeitung personenbezogener Daten, die durch grenzüberschreitendes Einschreiten auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates beschafft worden sind, obliegt der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, für dessen Zwecke sie beschafft worden sind und richtet sich nach dessen nationalem Recht. Dabei sind mit der Genehmigung verbundene Bedingungen sowie allfällige besondere Auflagen, die von der Genehmigungsbehörde festgelegt werden, zu beachten.

(2) Beamten, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates tätig werden, darf kein direkter Zugriff auf in diesem Vertragsstaat automationsunterstützt bearbeitete personenbezogene Daten gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

20001394

Dokumentnummer

NOR40019105

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