Artikel 25
Im Einklang mit den Artikeln 53 bis 60 und 109 und den Protokollen 21 bis 25 sowie mit Anhang XIV des EWR-Abkommens und nach Maßgabe der in Protokoll 4 des vorliegenden Abkommens enthaltenen Bestimmungen wird die EFTA-Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend die Verwirklichung der auf Unternehmen anzuwendenden Wettbewerbsregeln durchsetzen und dafür Sorge tragen, daß diese Bestimmungen angewendet werden.
In Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 (b) erläßt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Inkrafttreten dieses Abkommens Akte, die den im Anhang II angeführten entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10007300
Dokumentnummer
NOR12080042
alte Dokumentnummer
N5199319282L
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