Artikel 24
Verfahren bei Auskunftserteilung
(1) Das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person bearbeiteten Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach dem nationalen Recht des Vertragsstaates, in dem die Auskunft beantragt wird.
(2) Vor der Entscheidung über eine Auskunftserteilung hat der Empfänger der übermittelnden Stelle die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Gesetzesnummer
20001394
Dokumentnummer
NOR40019104
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
