Artikel 24
Im Einklang mit den Artikeln 49, 61 bis 64 und 109, den Protokollen 14, 26 und 27, ferner mit den Anhängen XIII Abschnitt I (IV) und XV des EWR-Abkommens und nach Maßgabe der in Protokoll 3 des vorliegenden Abkommens enthaltenen Bestimmungen wird die EFTA-Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durchsetzen und gewährleisten, daß sie von den EFTA-Staaten angewendet werden.
In Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 (b) erläßt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Inkrafttreten dieses Abkommens Akte, die den im Anhang I angeführten entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10007300
Dokumentnummer
NOR12080041
alte Dokumentnummer
N5199319281L
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