Artikel 23
Beide Seiten ermutigen zur Zusammenarbeit und zum Austausch von Experten, Sprachlehrkräften, Vortragenden und Organisatoren von Einrichtungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und außerschulischen Erziehung, insbesondere zwischen dem Verband der Österreichischen Volkshochschulen und der Polnischen Gesellschaft für Allgemeinbildung.
Beide Seiten ermutigen den Verband der Österreichischen Volkshochschulen und die Polnische Gesellschaft für Allgemeinbildung zur gemeinsamen Organisation von wissenschaftlichen und methodischen Konferenzen im Bereich des Fremdsprachenunterrichts, der Berufsausbildung für Erwachsene und verschiedener Formen der Erwachsenenbildung.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009925
Dokumentnummer
NOR12125255
alte Dokumentnummer
N7199423291L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
