Artikel 23
Protokollierung
(1) Die übermittelnde Sicherheitsbehörde und der Empfänger sind verpflichtet, mindestens Anlaß, Inhalt, Empfangsstelle und Zeitpunkt der Datenübermittlung festzuhalten. Übermittlungen im On-line-Verfahren sind automationsunterstützt zu protokollieren.
(2) Die Protokollaufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.
(3) Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Kontrolle, ob die maßgeblichen Datenschutzvorschriften eingehalten worden sind, verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Gesetzesnummer
20001394
Dokumentnummer
NOR40019103
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
