Artikel 23 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (Schweiz, Liechtenstein)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Artikel 23

Protokollierung

(1) Die übermittelnde Sicherheitsbehörde und der Empfänger sind verpflichtet, mindestens Anlaß, Inhalt, Empfangsstelle und Zeitpunkt der Datenübermittlung festzuhalten. Übermittlungen im On-line-Verfahren sind automationsunterstützt zu protokollieren.

(2) Die Protokollaufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(3) Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Kontrolle, ob die maßgeblichen Datenschutzvorschriften eingehalten worden sind, verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

20001394

Dokumentnummer

NOR40019103

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