Artikel 23
Im Einklang mit den Artikeln 22 und 37 dieses Abkommens sowie den Artikeln 65 Absatz 1 und 109 sowie Anhang XVI des EWR-Abkommens und nach Maßgabe der in Protokoll 2 zu dem vorliegenden Abkommen enthaltenen Bestimmungen wird die EFTA-Überwachungsbehörde gewährleisten, daß die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend das öffentliche Auftragswesen von den EFTA-Staaten angewendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10007300
Dokumentnummer
NOR12080040
alte Dokumentnummer
N5199319280L
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