ARTIKEL 22
Artikel 22
Inkrafttreten
Das Abkommen ist nach den verfassungsrechtlichen Erfordernissen im Lande jeder Vertragspartei zu genehmigen und tritt sechzig (60) Tage nach einem diplomatischen Notenwechsel in Kraft, der bestätigt, daß diese Erfordernisse erfüllt worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Wien am 6. März 1991 in zwei Urschriften in englischer Sprache.
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