Artikel 22 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

Artikel 22

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit und den Austausch von Experten zwischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Erziehung und insbesondere zwischen dem Verband der Österreichischen Volkshochschulen und der polnischen Gesellschaft für Allgemeinbildung.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123029

alte Dokumentnummer

N7199012462J

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