Artikel 22
Verständigung
(1) Auf Ersuchen der übermittelnden Stelle erteilt der Empfänger Auskunft über jegliche Bearbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten.
(2) Stellt die Sicherheitsbehörde eines Vertragsstaates, die Personendaten auf Grund dieses Vertrages übermittelt hat, fest, daß die übermittelten Daten unrichtig oder infolge unrechtmäßiger Bearbeitung richtigzustellen oder zu vernichten sind, hat sie den Empfänger unverzüglich darauf hinzuweisen.
(3) Stellt der Empfänger eine unrechtmäßige Bearbeitung übermittelter Daten fest, hat er die übermittelnde Stelle ebenfalls unverzüglich darauf hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Gesetzesnummer
20001394
Dokumentnummer
NOR40019102
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