TEIL III DIE ERFÜLLUNG, DURCH DIE EFTA-STAATEN, IHRER VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWR-ABKOMMEN UND AUS DIESEM ABKOMMEN
Artikel 22
Um für die ordnungsgemäße Anwendung des EWR-Abkommens Sorge zu tragen, wird die EFTA-Überwachungsbehörde die Anwendung des EWR-Abkommens und dieses Abkommens durch die EFTA-Staaten überwachen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10007300
Dokumentnummer
NOR12080039
alte Dokumentnummer
N5199319279L
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