Artikel 21
Die Vertragsparteien befürworten die Fortsetzung des Austausches von Schüler- und Jugendgruppen sowie die Weiterentwicklung von Ferialpraktika.
Die Vertragsparteien befürworten die Teilnahme künstlerischer Kinder- und Jugendesembles an Veranstaltungen, die von der anderen Vertragspartei organisiert werden.
Schlagworte
Schülergruppe, Ensemble, Kinderensemble
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009730
Dokumentnummer
NOR12123028
alte Dokumentnummer
N7199012461J
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