Artikel 20 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 20

Einzelpersonen und Marktteilnehmer sind berechtigt, in bezug auf Mitteilungen, Anträge und Beschwerden sich in allen offiziellen Sprachen der EFTA-Staaten und Europäischen Gemeinschaften an die EFTA-Überwachungsbehörde zu wenden und von ihr in diesen Sprachen angesprochen oder angeschrieben zu werden. Dies betrifft den gesamten Instanzenzug eines Verfahrens, unabhängig davon, ob dieses durch eine Mitteilung, einen Antrag oder eine Beschwerde oder von Amts wegen durch die EFTA-Überwachungsbehörde eingeleitet wurde.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10007300

Dokumentnummer

NOR12080037

alte Dokumentnummer

N5199319277L

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