Artikel 20
Vertreter der Mitgliedstaaten, Gouverneure und gemäß den Vorschriften der OEL zu den von der OEL abgehaltenen Tagungen als Beobachter entsandte Vertreter von Staaten, die nicht Mitglieder der OEL sind, genießen unbeschadet etwaiger anderer ihnen während der Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich zustehender Privilegien und Immunitäten in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:
- a) Schutz für ihre Person, ihre Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung und vor Beschlagnahme ihres privaten Gepäcks;
- b) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen solche Funktionen nicht mehr ausüben;
- c) Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Dokumente;
- d) das Recht, Codes zu benützen und Schriftstücke und Korrespondenz durch Kurier oder versiegelt abzusenden oder zu empfangen;
- e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländerregistrierung und vom nationalen Dienst für sich selbst, ihre Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder;
- f) die gleichen Privilegien in bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen, wie sie die Regierung den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission einräumt; und
- g) die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in bezug auf ihr privates und Dienstgepäck, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich einräumt.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Gesetzesnummer
10000559
Dokumentnummer
NOR12008029
alte Dokumentnummer
N1197415049S
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