Artikel 1 Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Alte FassungIn Kraft seit 17.10.2002

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens umfaßt der Tatbestand des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

  1. a) im Zusammenhang mit Ausgaben jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend
  1. - die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, daß Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder aus den Haushalten, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder zurückbehalten werden;
  2. - das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge;
  3. - die mißbräuchliche Verwendung solcher Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt worden sind;
  1. b) im Zusammenhang mit Einnahmen jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend
  1. - die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, daß Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder aus den Haushalten, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, rechtswidrig vermindert werden;
  2. - das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge;
  3. - die mißbräuchliche Verwendung eines rechtmäßig erlangten Vorteils mit derselben Folge.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um Absatz 1 so in sein innerstaatliches Recht umzusetzen, daß die von ihm erfaßten Handlungen als Straftaten umschrieben werden.

(3) Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 ergreift jeder Mitgliedstaat ferner die erforderlichen Maßnahmen, damit die vorsätzliche Herstellung oder Bereitstellung falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der in Absatz 1 erwähnten Folge als Straftat umschrieben wird, sofern sie nicht bereits entweder als selbständige Straftat oder als Beteiligung am Betrug im Sinne von Absatz 1, als Anstiftung dazu oder als Versuch eines solchen Betrugs strafbar ist.

(4) Der vorsätzliche Charakter einer Handlung oder Unterlassung im Sinne der Absätze 1 und 3 kann aus den objektiven Tatumständen geschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019

Gesetzesnummer

20002405

Dokumentnummer

NOR40038263

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