Artikel 1 Touristenverkehr (Italien)

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1934

Artikel 1

(Übersetzung.)

Österreichische Gesandtschaft.

Nr. 3051/A.

Rom, am 3. September 1932.

Herr Regierungschef!

Mit Bezug auf die Verhandlungen, die über die Regelung des Touristenverkehres an der österreichisch-italienischen Grenze geführt wurden, gereicht es mir zum Vergnügen, Euer Exzellenz mitteilen zu können, daß die Bundesregierung der Republik Österreich mich ermächtigt hat, in ihrem Namen zu erklären, sie sei mit nachstehender Regelung dieser Angelegenheit einverstanden:

Artikel I. Die Angehörigen der beiden hohen vertragschließenden Teile, die den einvernehmlich bezeichneten alpinen und touristischen Vereinigungen angehören, können, insofern sie mit einer von den zuständigen Polizeibehörden ausgestellten Touristenkarte versehen sind, in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September jeden Jahres die Grenze an den einvernehmlich bezeichneten Übergangspunkten überschreiten, sofern sie über die Zonen beiderseits der Grenzlinie, die von der im Artikel III des vorliegenden Übereinkommens erwähnten Kommission bestimmt wurden, nicht hinausgehen.

Die Touristenkarte wird jährlich erneuert werden und nur für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September jeden Jahres gültig sein.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10005201

Dokumentnummer

NOR40042606

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