Artikel 1 Luftverkehrsabkommen (Katar)

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1991

ARTIKEL 1

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Abkommens, wenn nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:

  1. a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen der Anhänge der Konvention gemäß deren Artikeln 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;
  2. b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist; und im Falle der Regierung des Staates Katar den Minister of Communication and Transport oder jede Person oder Stelle, die zur Ausübung der gegenwärtig vom genannten Minister ausgeübten Funktionen oder ähnlicher Funktionen gesetzlich befugt ist;
  3. c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
  4. d) besitzt der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die ihm in Artikel 2 der Konvention zugewiesene Bedeutung;
  5. e) haben die Ausdrücke „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nichtgewerbliche Landung“ die ihnen in Artikel 96 der Konvention zugewiesene Bedeutung;
  6. f) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“ in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast; und
  7. g) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“ in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz;
  8. h) bedeutet für die Zwecke der folgenden Absätze der Ausdruck „Tarif“ die für die Beförderung von Fluggästen oder Fracht bezahlten Preise sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich der Preise und Bedingungen für Agentur- und sonstige Hilfsdienste, jedoch ausschließlich des Entgelts und der Bedingungen für die Beförderung von Post.

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