Artikel 1 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (Schweiz, Liechtenstein)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Kapitel I

Grundsatzbestimmungen

Artikel 1

Gemeinsame Sicherheitsinteressen

Die Vertragsstaaten unterrichten einander über die Schwerpunkte ihrer Kriminalitätsbekämpfung sowie über bedeutsame Vorhaben auf polizeilichem Gebiet mit Auswirkungen auf die Belange der anderen Vertragsstaaten. Sie tragen bei der Erarbeitung polizeilicher Konzepte und der Durchführung polizeilicher Maßnahmen den gemeinsamen Sicherheitsinteressen angemessen Rechnung. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, daß die anderen Vertragsstaaten bestimmte Schritte zur Gewährleistung der gemeinsamen Sicherheit ergreifen sollen, kann er dazu einen Vorschlag unterbreiten.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

20001394

Dokumentnummer

NOR40019081

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