Artikel 1 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Schwarzbach-Bundesstraße) (BRD)

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1970

Artikel 1

Am Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.

Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018

Gesetzesnummer

20000539

Dokumentnummer

NOR40006695

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