Artikel 1 Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1988

Artikel 1

Ziel des Übereinkommens

1. Die Parteien verpflichten sich, zur Verhinderung und Kontrolle der Gewalttätigkeit und des Fehlverhaltens von Zuschauern bei Fußballspielen, innerhalb der Grenzen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um den Bestimmungen dieses Übereinkommens Wirksamkeit zu verleihen.

2. Die Parteien wenden die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf andere Sportarten und Sportveranstaltungen an, bei denen Gewalttätigkeit oder Fehlverhalten von Zuschauern zu befürchten sind, und zwar nach Maßgabe der spezifischen Erfordernisse dieser Sportarten und Sportveranstaltungen.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

10009670

Dokumentnummer

NOR12122352

alte Dokumentnummer

N7198813425L

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