Artikel 1
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den §§ 108g und 108h ASVG angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 2000 mit 1,006 festgesetzt; die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2000 mit 115,98, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2000 mit 115,31 festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2019
Gesetzesnummer
20000290
Dokumentnummer
NOR40002532
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