Artikel 1
Für die Anwendung dieses Protokolls und der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 416) gilt in bezug auf Liechtenstein als „Saisonarbeiter“ jeder Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen EFTA-Staates und Inhaber einer auf höchstens neun Monate befristeten Aufenthaltsbewilligung im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften Liechtensteins ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007297
Dokumentnummer
NOR12079230
alte Dokumentnummer
N5199313292A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
