Artikel 1 Doppelbesteuerung – Quellensteuer (Finnland)

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.1965

Artikel 1

(1) Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene Steuer von Dividenden und Zinsen im Sinn der Artikel 9 und 10 des Abkommens gilt derzeit die in Österreich erhobene Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 17,7 v. H. (österreichische Quellensteuer).

(2) Der Anspruch auf Entlastung von der österreichischen Quellensteuer, der einem in Finnland ansässigen Einkommensempfänger zusteht, beläuft sich auf den Gesamtbetrag der Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen (Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens). Diese Entlastung erfolgt im Weg der Rückerstattung.

(3) Rückzuerstattende Steuerbeträge werden nicht verzinst.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

10003988

Dokumentnummer

NOR12044619

alte Dokumentnummer

N3196520375L

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