Artikel 1 Definitionen Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften – 2. Protokoll

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.2009

Artikel 1 Definitionen

Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

a) „Übereinkommen“ das am 26. Juli 1995 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union ausgearbeiteten Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (1);

b) „Betrug“ die in Artikel 1 des Übereinkommens genannten Handlungen;

c) – „Bestechlichkeit“ die Handlungen im Sinne des Artikels 2 des am 27. September 1996 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union ausgearbeiteten Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (2),

– „Bestechung“ die Handlungen im Sinne des Artikels 3 des vorgenannten Protokolls;

d) „juristische Person“ jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und der öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen;

e) „Geldwäsche“ die Handlungen im Sinne des dritten Gedankenstrichs von Artikel 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (3) bezogen auf Erträge aus Betrug, zumindest in schweren Fällen, sowie aus Bestechung und Bestechlichkeit.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019

Gesetzesnummer

20006613

Dokumentnummer

NOR40113402

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