Artikel 1
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht, daß folgende Zeichen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind:
- 1. INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION (Anm.: Es wurde nur der deutsche Text wiedergegeben.)
- 2. ICAO (Anm.: Es wurde nur der deutsche Text wiedergegeben.)
- 3. das in der Anlage 1 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) abgebildete Zeichen
- 4. das in der Anlage 2 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) abgebildete Zeichen.
- Durch diese Kundmachung verliert die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 17. Mai 1962, BGBl. Nr. 147, womit Zeichen der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz 1953 ausgeschlossen werden, hinsichtlich § 1 Z 4 lit. a bis d ihre Wirksamkeit.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10002321
Dokumentnummer
NOR12030041
alte Dokumentnummer
N2197510166W
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
