Artikel 1 Bezeichnungen, Abkürzungen der Bezeichnungen, Zeichen und Siegel der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.1975

Artikel 1

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht, daß folgende Zeichen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind:

  1. 1. INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION (Anm.: Es wurde nur der deutsche Text wiedergegeben.)
  2. 2. ICAO (Anm.: Es wurde nur der deutsche Text wiedergegeben.)
  3. 3. das in der Anlage 1 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) abgebildete Zeichen
  4. 4. das in der Anlage 2 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) abgebildete Zeichen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10002321

Dokumentnummer

NOR12030041

alte Dokumentnummer

N2197510166W

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