Artikel 1 Auflassung eines Abschnittes der B 133 Theninger Straße

Alte FassungIn Kraft seit 04.2.1988

Artikel 1

Der Straßenteil der B 133 Theninger Straße von km 0,00 (alt) bis km 3,52 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen Teil des - mit Verordnung vom 18. März 1976, BGBl. Nr. 134, bestimmten - Abschnittes „Umfahrung Hörsching“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen Straßenabschnittes (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Hörsching aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 500 zu ersehen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 134/1976

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

10011776

Dokumentnummer

NOR12151300

alte Dokumentnummer

N9198814727J

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