Artikel 1
Der Straßenteil der B 133 Theninger Straße von km 0,00 (alt) bis km 3,52 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen Teil des - mit Verordnung vom 18. März 1976, BGBl. Nr. 134, bestimmten - Abschnittes „Umfahrung Hörsching“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen Straßenabschnittes (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Hörsching aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 500 zu ersehen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 134/1976
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Gesetzesnummer
10011776
Dokumentnummer
NOR12151300
alte Dokumentnummer
N9198814727J
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