Die Vereinbarung ist für die Länder Kärnten, Steiermark und Burgenland nach Art. 17 Abs. 2 letzter Satz mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 2006, für die Länder Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund nach Art. 17 Abs. 2 erster Satz rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten.
Artikel 19
Endabrechnungs- und Übergangsbestimmung
(1) Für die Länder Tirol und Salzburg wird bei der Anwendung des Art. 10 Abs. 3 vom Unterschied der Haushaltsergebnisse der Fonds des Landes zum Haushaltsergebnis gemäß dem Voranschlag des Jahres 2001 (Stand 1. Jänner 2001) ausgegangen. Die Haushaltsergebnisse der Fonds des Landes Tirol werden zum 1. Jänner 2001 mit Null festgesetzt.
(2) Im auf das Außer-Kraft-Treten dieser Vereinbarung folgenden Jahr wird für den Bund, die Länder und die Gemeinden unter Einbeziehung der Ergebnisse des letzten Jahres des Geltungszeitraums eine Betrachtung über den gesamten Geltungszeitraum vorgenommen und festgestellt, ob die Verpflichtungen dieser Vereinbarung zur durchschnittlichen Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge eingehalten wurden.
(3) Jene Jahre, für die infolge mangelnder Stabilitätsorientierung Sanktionsbeiträge bezahlt oder hinterlegt wurden, sind bei der Endabrechnung in der Durchschnittsbetrachtung so zu berücksichtigen, dass diese als Jahre mit der Erbringung eines vereinbarten Stabilitätsbeitrages angerechnet werden.
(4) Ist ein Sanktionsbeitrag zu hinterlegen wegen
- a) mangelnder Stabilitätsorientierung im letzten Jahr der Verpflichtung oder
- b) mangelnder durchschnittlicher Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge,
- so gelten die Stabilitätsverpflichtungen dieser Vereinbarung sinngemäß für das Folgejahr. Die Verwendung der hinterlegten Beträge richtet sich danach, ob der vereinbarte Stabilitätsbeitrag bzw. Durchschnitt mit dem Haushaltsergebnis des Folgejahres nacherbracht wird.
Schlagworte
Endabrechnungsbestimmung, Außerkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
20004549
Dokumentnummer
NOR40074623
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