Artikel 19
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023
Gesetzesnummer
10008627
Dokumentnummer
NOR12102864
alte Dokumentnummer
N6198718511J
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