Artikel 19
Beide Seiten tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Pädagogen und Experten für die Gesamtdauer von je 60 Personentagen aus, um sich mit den Fragen des Bildungswesens vertraut zu machen.
Zusätzlich werden, wie bereits im Zeitraum 1990 bis 1993 praktiziert, auch in den nächsten Jahren Bildungskooperationsmaßnahmen zwischen Österreich und Polen aus den Mitteln des Ostbudgets des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst realisiert (Lehreraus- und -weiterbildung, Fremdsprachendidaktik, Multiplikatorenschulung).
Schlagworte
Lehrerausbildung, Lehrerweiterbildung
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009925
Dokumentnummer
NOR12125251
alte Dokumentnummer
N7199423287L
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