ARTIKEL 19
Öffentliche Funktionen
(1) Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gewährt werden, dürfen in diesem Staat besteuert werden.
(2) Auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, finden die Artikel 15, 16 und 18 Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020
Gesetzesnummer
10004204
Dokumentnummer
NOR12046229
alte Dokumentnummer
N3197517976L
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