Artikel 19 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.1974

Artikel 19

(1) Die Regierung wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise nach und den Aufenthalt in Österreich zu erleichtern, und wird ihrer Ausreise aus österreichischem Gebiet keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, daß sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteil werden lassen:

  1. a) Vertretern der Mitgliedstaaten und deren Familien;
  2. b) Gouverneuren und deren Familien;
  3. c) Angestellten der OEL, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen;
  4. d) Personen, die keine Angestellten der OEL sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie von der OEL ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen der OEL, in Arbeitsgruppen oder sonstigen Hilfsorganen der OEL arbeiten, sowie deren Ehegatten;
  5. e) Vertretern von Staaten, die nicht Mitglieder der OEL sind, die gemäß den von der OEL festgelegten Vorschriften zu den von der OEL abgehaltenen Tagungen als Beobachter entsandt werden; und
  6. f) Vertretern anderer Organisationen oder anderen Personen, die von der OEL in amtlicher Obliegenheit in den Amtssitzbereich eingeladen werden.

(2) Die von den in diesem Artikel angeführten Personen benötigten Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.

Schlagworte

Visum

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10000559

Dokumentnummer

NOR12008028

alte Dokumentnummer

N1197415048S

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