aufgehoben durch Richtlinie (EU) 2017/1371
Artikel 18 Vorbehalte
(1) Jeder Mitgliedstaat kann sich das Recht vorbehalten, die Geldwäsche bezogen auf Erträge aus Bestechung und Bestechlichkeit nur in schweren Fällen von Bestechung und Bestechlichkeit unter Strafe zu stellen. Ein Mitgliedstaat, der einen derartigen Vorbehalt einlegt, unterrichtet den Verwahrer unter Angabe der Einzelheiten des Umfangs des Vorbehalts bei der Notifizierung nach Artikel 16 Absatz 2. Ein derartiger Vorbehalt gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der genannten Notifizierung. Er kann einmal für einen weiteren Fünfjahreszeitraum erneuert werden.
(2) Die Republik Österreich kann bei der Notifizierung nach Artikel 16 Absatz 2 erklären, daß sie nicht an die Artikel 3 und 4 gebunden ist. Eine solche Erklärung verliert fünf Jahre nach Annahme des Rechtsakts über die Ausarbeitung dieses Protokolls ihre Gültigkeit.
(3) Andere Vorbehalte sind mit Ausnahme der in Artikel 12 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich vorgesehenen Vorbehalte nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2019
Gesetzesnummer
20006613
Dokumentnummer
NOR40113420
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