Artikel 18 Transparenzdatenbank (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.2013

Artikel 18

Kündigung

(1) Diese Vereinbarung kann von jeder Partei zum 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist schriftlich gekündigt werden. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Parteien in Kraft.

(2) Kündigt eine Partei diese Vereinbarung, dürfen die von dieser Partei bis zur Wirksamkeit der Kündigung gemeldeten Daten weiterhin verarbeitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024

Gesetzesnummer

20008390

Dokumentnummer

NOR40149886

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