Artikel 18
Kündigung
(1) Diese Vereinbarung kann von jeder Partei zum 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist schriftlich gekündigt werden. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Parteien in Kraft.
(2) Kündigt eine Partei diese Vereinbarung, dürfen die von dieser Partei bis zur Wirksamkeit der Kündigung gemeldeten Daten weiterhin verarbeitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024
Gesetzesnummer
20008390
Dokumentnummer
NOR40149886
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