Artikel 18 StabPakt 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Die Vereinbarung ist für die Länder Kärnten, Steiermark und Burgenland nach Art. 17 Abs. 2 letzter Satz mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 2006, für die Länder Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund nach Art. 17 Abs. 2 erster Satz rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten.

Artikel 18

Geltungsdauer

(1) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, sobald die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, wegen einer Kündigung durch den Bund außer Kraft tritt, spätestens aber am 31. Dezember 2008.

(2) Die für den Fall der Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung vorgesehenen Rechtsfolgen haben auch nach dem Außer-Kraft-Treten dieser Vereinbarung Gültigkeit. Die Bestimmung des Art. 19 Abs. 2 bleibt vom Außer-Kraft-Treten nach Abs. 1 unberührt.

(3) Für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung ist die Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden – Österreichischer Stabilitätspakt, BGBl. I Nr. 101/1999, ausgesetzt.

(4) Die Geltung der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, wird weder durch den Abschluss noch durch das Außer-Kraft-Treten der vorliegenden Vereinbarung berührt.

Schlagworte

Außerkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

20004549

Dokumentnummer

NOR40074622

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