Artikel 18
Beide Seiten setzen die Arbeit zur Bewertung des Inhalts von Schulbüchern für Geschichte und Geographie systematisch fort. Es werden nach Tunlichkeit jährlich, abwechselnd in beiden Vertragsstaaten, Sitzungen der Gemeinsamen Expertenkommission zur Verbesserung des Inhalts von Schulbüchern (Delegationen von jeweils fünf Experten für fünf Tage) abgehalten.
Beide Seiten sprechen sich für eine Verwirklichung der in den Protokollen von Expertentreffen enthaltenen Empfehlungen aus.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009925
Dokumentnummer
NOR12125250
alte Dokumentnummer
N7199423286L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
