Artikel 18 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

Artikel 18

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Pädagogen und Experten für die Gesamtdauer von je 60 Personentagen aus, um sich mit den Fragen des Bildungswesens vertraut zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123025

alte Dokumentnummer

N7199012458J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)