Artikel 18 Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit (Kosovo)

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.2008

Artikel 18

Die Vertragsstaaten gewähren den Stipendiaten finanzielle Zuwendungen, die Studiengebühren sowie angemessene Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld decken. Das Gastland trägt im Bedarfsfall die Kosten ärztlicher Behandlung.

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