Artikel 17 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

II.Schulisches und Außerschulisches Bildungswesen

Artikel 17

Die Vertragsparteien setzen die Arbeit zur Bewertung des Inhalts von Schulbüchern für Geschichte und Geographie systematisch fort. Es werden nach Tunlichkeit jährlich, abwechselnd in beiden Staaten, Sitzungen der Gemeinsamen Expertenkommission zur Verbesserung des Inhalts von Schulbüchern (Delegationen von jeweils fünf Experten für 5 Tage) abgehalten.

Die Vertragsparteien sprechen sich für eine Verwirklichung der in den Protokollen von Expertentreffen enthaltenen Empfehlungen aus.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123024

alte Dokumentnummer

N7199012457J

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