Artikel 17 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 17

Falls nicht in diesem Abkommen oder im EWR-Abkommen etwas anderes vorgesehen ist, sind Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde jenen mitzuteilen, an welche sie gerichtet sind und werden mit dieser Mitteilung wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10007300

Dokumentnummer

NOR12080034

alte Dokumentnummer

N5199319274L

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