ARTIKEL 17 DBA – Polen

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.1975

ARTIKEL 17

Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte aus Tätigkeiten, die berufsmäßige Künstler, wie z. B. Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, sowie Musiker und Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

(2) Abweichend vom Absatz 1 dürfen Einkünfte aus Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten Art bei Personen, die im Rahmen des vom Entsendestaat gebilligten Kulturaustausches auftreten, nur in dem Staat besteuert werden, in dem sie ansässig sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Gesetzesnummer

10004204

Dokumentnummer

NOR12046227

alte Dokumentnummer

N3197517974L

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