Artikel 16
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Gesetzesnummer
20006024
Dokumentnummer
NOR40101892
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