Artikel 16 StabPakt 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 16

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20006024

Dokumentnummer

NOR40101892

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