Artikel 16
Angesichts der wachsenden Dimension der wissenschaftlichen und technischen Forschung haben beide Seiten dem Wunsch nach einer verstärkten und besser strukturierten Kooperation Ausdruck gegeben. Beide Seiten werden daher Maßnahmen setzen, die der Vertiefung der Zusammenarbeit ihrer wissenschaftlichen Institutionen und Forschungseinrichtungen dienen. Beide Seiten sind übereingekommen, eine Arbeitsgruppe für die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit einzusetzen. Die Arbeitsgruppe wird ihre Geschäftsordnung selbst festlegen. Mit der Koordinierung und Durchführung ist auf Österreichischer Seite das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und auf polnischer Seite das Komitee für Wissenschaftliche Forschung betraut.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009925
Dokumentnummer
NOR12125248
alte Dokumentnummer
N7199423284L
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