Artikel 16 Inkrafttreten Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften – 2. Protokoll

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.2009

Artikel 16 Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluß der Verfahren, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme dieses Protokolls erforderlich sind.

(3) Dieses Protokoll tritt 90 Tage nach der Notifizierung gemäß Absatz 2 durch den Staat in Kraft, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Ausarbeitung dieses Protokolls Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt.

Ist das Übereinkommen zu dem betreffenden Zeitpunkt jedoch noch nicht in Kraft getreten, so tritt dieses Protokoll zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens in Kraft.

(4) Die Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 wird jedoch ausgesetzt, soweit und solange das zuständige Organ der Europäischen Gemeinschaften seiner Verpflichtung nach Artikel 9, die Datenschutzvorschriften zu veröffentlichen, nicht nachgekommen ist oder die Bestimmungen des Artikels 11 betreffend die Kontrollstelle nicht eingehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019

Gesetzesnummer

20006613

Dokumentnummer

NOR40113418

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